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„Informationsschreiben Gebührenbescheide des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Arnstadt“ der Rechtsanwaltsgesellschaft Leitenstorfer & Reuter GmbH, Erfurt, vom 17.01.2012

Nach unserer Kenntnis wurde das o. a. Schreiben in den letzten Tagen als Teil kostenloser Anzeigenblätter bzw. als sonstige Postwurfsendung in mehreren Orten des Verbandsgebietes verteilt und sorgt offenbar für einige Verunsicherung bei unseren Abnehmern. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang Folgendes:

Der Wasser-/Abwasserzweckverband Arnstadt und Umgebung verfolgt die Entwicklung der Thüringer Rechtsprechung zur Bemessung der Abwassergebühren schon seit Langem. Dabei wurde bereits frühzeitig geprüft, ob die von den Gerichten aufgestellten Voraussetzungen, bei denen zwingend die Erhebung einer gesonderten Niederschlagswassergebühr nach dem Grad der versiegelten Grundstücksfläche eingeführt werden muss, auch in unserem Verbandsgebiet vorliegen.

Im Ergebnis einer fortlaufend durchgeführten Prüfung wurde wiederholt festgestellt, dass der Niederschlagswasserkostenanteil der angeschlossenen Grundstücke weniger als 12 % an den Gesamtkosten der Grundstücksentwässerung beträgt. In diesem Fall sieht die Rechtsprechung jedoch vom Erfordernis einer sogenannten „Aufsplittung“ der Abwassergebühr ab, da der Anteil der Kosten für die Entsorgung des Niederschlagswassers in diesem Fall nur als geringfügig betrachtet wird. Die Erhebung einer einheitlichen Einleitgebühr nach dem Frischwassermaßstab ist unter diesen Voraussetzungen weiterhin zulässig.

Der Zweckverband hält daher auch völlig zu Recht an der Erhebung einer einheitlichen Abwassergebühr nach dem Frischwasserbezug fest!

Demgegenüber versucht o. g. Rechtsanwaltsgesellschaft mit ihrem „Informationsschreiben“, welches zu den eigentlichen Gebührenbescheiden jedoch weniger Informationen als lediglich Vermutungen enthält, offenkundig auf „Mandantenfang“ auszugehen. Nicht von ungefähr weist sie extra auf die Möglichkeit hin, dass gegen die Abwassergebührenbescheide Widerspruch eingelegt werden kann. (Diese Information ergibt sich im Übrigen auch schon aus der Rechtsbehelfsbelehrung auf jedem Gebührenbescheid des Zweckverbandes!)

Hierbei unterschlägt sie jedoch ganz bewusst, dass die Widerspruchsbearbeitung bei der Widerspruchsbehörde und auch ein sich gegebenenfalls daran anschließendes langwieriges Gerichtsverfahren mit Verfahrenskosten und Rechtsanwaltsgebühren verbunden sind, die der Widerspruchsführer im Falle eines Unterliegens zu tragen hat.

Hinzu kommt, dass die Rechtsfolge eines eventuell erfolgreichen Widerspruches nicht dazu führt, dass der Widerspruchsführer keinerlei Abwassergebühren mehr zu zahlen hätte. „Bestenfalls“ würde ein Gericht zur Auffassung gelangen, dass die Kosten der Niederschlagsentwässerung künftig gesondert auf die Anschlussnehmer im Verbandsgebiet umgelegt werden müssen. Aus den uns vorliegenden Erfahrungen anderer Aufgabenträger, welche die sogenannte „gesplittete“ Abwassergebühr in jüngster Vergangenheit eingeführt haben, führt dies aber beim überwiegenden Teil der Anschlussnehmer mit geringem beziehungsweise durchschnittlichem Wasserverbrauch und durchschnittlich versiegelter Grundstücksfläche insgesamt zu keiner Verringerung der Abgabenlast. Lediglich Anschlussnehmer mit hohem Wasserverbrauch bei verhältnismäßig kleiner versiegelter Fläche würden unter Umständen von der Einführung einer gesonderten Niederschlagswassergebühr profitieren. Die Kosten der Abwasserentsorgung blieben schließlich die gleichen, sie würden nur etwas anders aufgeteilt. Zudem ist eine sachgerechte Erfassung der versiegelten Grundstücksflächen im Verbandsgebiet mit einem sehr hohen Verwaltungsaufwand verbunden, der letztendlich auf die Allgemeinheit der Gebührenzahler umgelegt werden müsste. Hierüber informiert die Rechtsanwaltsgesellschaft aber aus gutem Grund nicht!

Wir halten ein solches Geschäftsgebaren für unseriös.

Bitte prüfen Sie vor diesem Hintergrund sorgfältig, ob Sie - lediglich aufgrund des Anschreibens der Gesellschaft Leitenstorfer - gegen Ihren Gebührenbescheid für das Abrechnungsjahr 2011 Widerspruch einlegen wollen. Letztendlich sollte man sich dabei immer auch fragen „Wem nützt es?“.

Für weitere Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen die Mitarbeiter des Zweckverbandes gern zur Verfügung.

Arnstadt, 23.01.2012

Die Werkleitung

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