VERSORGUNG LEICHT GEMACHT

WASSER, WO IMMER SIE ES BRAUCHEN

Standrohrverleih

Zuverlässig und unkompliziert: Mit unseren Standrohren versorgen wir Ihre Baustelle oder Ihre Veranstaltung.

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Damit wir Ihnen ein Wasserzählerstandrohr aushändigen können, benötigen wir folgende Informationen:

  • Wofür wird das Standrohr benötigt? Beispielsweise für:
    • die Trinkwasserversorgung einer Veranstaltung zur Weitergabe von Trinkwasser an Dritte
    • Baustellen mit Sanitärcontainer zur Weitergabe von Trinkwasser an Dritte
    • Für die Versorgung einer Baustelle ohne Weitergabe von Trinkwasser an Dritte
  • Wer ist Ansprechpartner und unter welcher Telefonnummer können wir ihn erreichen?
  • Wie lange soll das Standrohr eingesetzt werden?

Trinkwasserstandrohre werden stets desinfiziert. Die Anmietung sollte frühzeitig (mindestens 1 Woche vorher) angemeldet werden.

Falls Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, hilft Ihnen unser Standrohrservice gern unter der Rufnummer +49 3628 609-3.

Vertragsbedingungen

  1. Preise
    Die Grund- und Mengenpreise richten sich nach dem jeweils gültigen Preis - Standrohrzähler (Anlage 2).

  2. Abrechnung

    2.1
    Der WAZV berechnet den jeweiligen Grundpreis monatlich. Die Abrechnung für die Wasserentnahme erfolgt am Ende des Monats, in dem der Standrohrzähler abgelesen oder zurückgegeben wird, spätestens jedoch vierteljährlich.

    2.2
    Die Rechnungen sind ohne Abzug spätestens 14 Tage nach Zugang zur Zahlung fällig. Für jede Mahnung oder jeden Sondergang zur Mahnung wird eine Pauschale nach dem jeweils gültigen Preis - Standrohrzähler berechnet.

    2.3
    Standrohrzähler, die nicht innerhalb von drei Monaten nach Ausgabe oder der letzten Ablesung zurückgegeben werden, sind jeweils 10 Tage vor Ablauf des dritten Monats nach Ausgabe zur Feststellung des Zählerstandes vom Kunden bei der Ausgabestelle vorzuzeigen. Wird diese Frist nicht eingehalten, hat der Kunde eine Pauschale nach dem jeweils gültigen Preis - Standrohrzähler zu bezahlen. Nach Fristablauf ist eine weitere Wasserentnahme nicht mehr zulässig. Der Kunde trägt die Kosten der Wiederbeschaffung des Standrohrzählers. Außerdem ist der WAZV berechtigt, einen geschätzten Verbrauch in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen.

  3. Störungen an der Messeinrichtung
    Störungen oder Beschädigungen der Messeinrichtung muss der Kunde dem WAZV unverzüglich mitteilen.

  4. Instandsetzungskosten
    Nach diesem Vertrag hat der Kunde die tatsächlichen Kosten für die Instandsetzung an dem von ihm beschädigten Standrohrzähler an den WAZV zu erstatten.

  5. Sicherheit
    Zur Sicherstellung etwaiger Ansprüche des WAZV hat der Kunde vor Ausgabe des Standrohrzählers eine Sicherheit je Standrohrzähler zu hinterlegen, die nicht verzinst wird. Die Höhe der Sicherheit richtet sich nach der Zählergröße und beträgt für die Größe Q34 (ehemals Qn 2,5) 700,00 € und für die Größe Q310 (ehemals Qn 6) 1.300,00 €. Der WAZV zahlt die Sicherheit nach Rückgabe des Standrohrzählers zurück oder verrechnet diese mit Forderungen an den Kunden.

  6. Umfang der Lieferpflicht
    Eine Lieferverpflichtung entfällt, soweit und solange der WAZV an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Die Lieferung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Der WAZV kann in Einzelfällen den Bezug untersagen, soweit dies aus betrieblichen Gründen, insbesondere bei übermäßiger Beanspruchung des Versorgungsnetzes, erforderlich ist.

  7. Freistellungsanspruch
    Von Schadenersatzansprüchen Dritter, die diese im Zusammenhang mit der Wasserentnahme geltend machen und die der Kunde zu vertreten hat, stellt er den WAZV und seine Mitarbeiter frei.

  8. Sonstige Bedingungen

    8.1
    Für verlorene oder nicht reparierbare Standrohrzähler hat der Kunde den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.

    8.2
    Der WAZV kann die Nutzung bestimmter Hydranten ausschließen

    8.3
    Bei Frostwetter ist die Wasserentnahme aus Hydranten nicht gestattet, um deren Einfrieren oder eine Vereisung der Straßen-/Wege-Oberfläche zu verhüten.

    8.4
    Für die Bedienung des Hydranten gilt das „Merkblatt für die Wasserentnahme aus Hydranten“ (Anlage 3). Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass seine Beauftragten über den Inhalt des Merkblattes unterrichtet sind.

    8.5
    Um Folgeschäden zu vermeiden, sind alle an einem Hydranten festgestellten Mängel (z. B. Nichtentleerung) dem WAZV unverzüglich mitzuteilen.

    8.6
    Der WAZV kann Anzahl und Verwendungszweck der Standrohrzähler einschränken.

    8.7
    Der WAZV ist berechtigt, die Wasserentnahme aus Hydranten zu untersagen und den Standrohrzähler einzuziehen, wenn der Kunde gegen Bestimmungen dieses Vertrages oder gegen die Vorschriften des als Anlage 3 beigefügten Merkblattes verstößt.

  9. Beendigung des Vertrages

    9.1
    Der Vertrag endet für den einzelnen Standrohrzähler jeweils, sobald letzterer zurückgegeben ist und alle Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt sind.

    9.2
    Beide Vertragspartner können den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende 
    eines Kalendermonats schriftlich kündigen.

  10. Ergänzende Vorschriften
    Im Übrigen gelten ergänzend die einschlägigen Satzungsregelungen des WAZV.